Kopftuch-Rabatt beim Friseur
#471328 / viewed 231 times"Frau fühlte sich diskriminiert: Friseur gibt Kopftuch-Rabatt"
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1. Rechtlich: Gilt für alle Kopftuchträgerinnen
Ja, formaljuristisch müsste ein Rabatt für „Kopftuchträgerinnen“ allen gelten, unabhängig von Motivation (praktisch, modisch, religiös).
Das macht die Sache aber nicht automatisch „okay“.
AGG schützt auch vor mittelbarer Diskriminierung: Wenn ein Vorteil faktisch fast ausschließlich einer religiösen Gruppe zugutekommt, kann das schon problematisch sein (→ faktische Privilegierung).
Damit ist der Rabatt weiterhin rechtlich fragwürdig.
2. Muslima ohne Kopftuch
Genau hier liegt ein Dilemma: Muslimische Frauen, die bewusst kein Kopftuch tragen, könnten sich unter Druck gesetzt fühlen, weil ein ökonomischer Anreiz entsteht, ein religiös konnotiertes Symbol zu nutzen.
Juristisch könnte man das als eine indirekte Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit (also: das Recht, nicht religiöse Symbole tragen zu müssen) deuten.
Gesellschaftlich wirkt es wie eine subtile Form von Normsetzung: „Nur mit Kopftuch gibt’s Rabatt → also ist Kopftuch richtiger.“
3. Was schreibt der Islam eigentlich vor?
Orthodoxe Auslegung: Viele Gelehrte und Rechtsschulen (insbesondere sunnitisch) verstehen das Kopftuch (ḥijāb) als religiöse Pflicht für Frauen nach Eintritt der Pubertät, um „die Aura“ (zu bedeckende Körperbereiche) zu verhüllen.
Liberale Auslegung: Andere Stimmen sehen es eher als kulturelle Tradition, nicht zwingend vorgeschrieben.
Realität: Praxis ist vielfältig – von strenger Pflichtauffassung bis zu bewusster Ablehnung innerhalb muslimischer Communities.
4. Menschen, die „männlich gelesen“ werden, aber als Frau eingetragen sind
Ein Friseur darf nach AGG keine Transfrau mit Kopftuch anders behandeln als eine cis Frau mit Kopftuch.
Theoretisch müsste also jede Person, die sich als Frau einträgt und Kopftuch trägt, gleichbehandelt werden.
Praktisch: Es könnte zu Konflikten führen, wenn das Kopftuch hier nicht religiös verstanden, sondern als „Marker“ genutzt wird. Aber juristisch eindeutig → Anspruch besteht.
5. UWG (Wettbewerbsrechtliche Problematik)
Das UWG greift, wenn geschäftliche Handlungen unlauter sind.
Ein Kopftuch-Rabatt könnte als unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 Abs. 1 UWG) angesehen werden, insbesondere wenn er eine unsachliche Beeinflussung darstellt (§ 4a UWG, aggressive geschäftliche Handlung), oder er andere Verbrauchergruppen diskriminiert und dadurch unzulässig selektiert.
Auch denkbar: Irreführung (§ 5 UWG), wenn der Rabatt eine besondere „Fairness“ suggeriert, die tatsächlich aber nicht gegeben ist.
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